„Wohnungseigentum“ – ein etwas sperriger, juristischer Begriff. Was ist das eigentlich? Als Wohnungseigentum bezeichnet man das Recht eines Miteigentümers an einer Liegenschaft, ein „Wohnungseigentumsobjekt“ (also eine Wohnung) allein zu nutzen und darüber zu verfügen. Die Nutzung kann zum Beispiel dadurch erfolgen, dass der Eigentümer selbst darin wohnt oder die Wohnung gewinnbringend vermietet.
Der Anteil am Eigentum der Liegenschaft wird übrigens immer in Form einer Bruchzahl dargestellt. Gehört ein Haus auf einer Liegenschaft etwa zwei Personen, so ist der Eigentumsanteil beider Personen jeweils ½. Das ist noch leicht nachvollziehbar. Was viele Wohnungseigentümer nicht wissen: Auch Eigentumsverhältnisse großer Liegenschaften, wie etwa Wohnblocks, werden ganz genauso ausgedrückt. Dabei kann der Eigentumsanteil einer einzelnen Person an der Liegenschaft schnell mal auf 1/200 schrumpfen – was einem halben Prozent entspricht.
Neben dem Miteigentum an einer Liegenschaft bringt das Wohnungseigentum auch das Recht zur ausschließlichen Nutzung des Wohnungseigentumsobjekt. Bei anderen Teilen der Liegenschaft ist das nicht der Fall: An Trockenraum, Spielplatz und Dachboden hält der Wohnungseigentümer zwar einen Anteil – nicht aber das exklusive, sondern nur ein gemeinschaftliches Nutzungsrecht.
Bis 2002 konnte grundsätzlich nur eine einzige natürliche Person Wohnungseigentümer einer bestimmten Wohnung sein – eine Ausnahme davon galt nur für Ehepaare. Seit 2002 ist das WEG dahingehend angepasst, dass im Rahmen einer Eigentümerpartnerschaft zwei beliebige natürliche Personen gemeinsame Eigentümer einer Wohnung sein können.
Selbstständiges Wohnungseigentum muss aber nicht unbedingt aus einer Wohnung bestehen. Auch andere selbstständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge können Wohnungseigentum darstellen. All diese Objekte nennt man daher „wohnungseigentumstauglich“.